Die Sorge vor den Kosten hält viele Geschädigte davon ab, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen – dabei ist die Rechtslage eindeutig: Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, hat Anspruch darauf, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten eines eigenen Gutachtens übernimmt.
Der Grundsatz: Gutachterkosten sind Teil des Schadens
Die Kosten für einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen gehören zu den Wiederherstellungskosten nach § 249 BGB. Sie sind kein Extra, das der Geschädigte aus eigener Tasche vorstrecken oder rechtfertigen müsste – sie sind Teil des Schadens, den der Verursacher zu ersetzen hat.
Die wichtige Ausnahme: Bagatellschäden
Nur bei sogenannten Bagatellschäden – die Rechtsprechung zieht die Grenze meist zwischen 700 und 1.000 Euro – kann ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen. Das Problem: Ob ein Schaden wirklich eine Bagatelle ist, sieht man ihm von außen oft nicht an. Verdeckte Schäden an Karosserie oder Elektronik zeigen sich erst bei genauer Prüfung.
Wer bei einem unklaren Schadenbild vorschnell auf das Gutachten verzichtet, verschenkt im Zweifel bares Geld – denn ohne Gutachten fehlen Wertminderung, Nutzungsausfall und Beweissicherung.
Vorsicht vor dem Versicherungs-Gutachter
Die gegnerische Versicherung bietet häufig an, einen eigenen Prüfer zu schicken. Das ist legitim – aber dieser Gutachter arbeitet im Auftrag der zahlungspflichtigen Seite. Als Geschädigter haben Sie das Recht auf einen selbst gewählten, unabhängigen Sachverständigen. Von diesem Recht sollten Sie Gebrauch machen.
