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Ertragswertverfahren: So wird der Wert vermieteter Immobilien ermittelt

Vermietetes Mehrfamilienhaus aus Backstein als Renditeobjekt fuer das Ertragswertverfahren

Das Ertragswertverfahren ermittelt den Verkehrswert vermieteter Immobilien aus ihren nachhaltig erzielbaren Erträgen. Das Verfahren trennt Bodenwert und Gebäudeertragswert, kapitalisiert den Jahresreinertrag über Liegenschaftszins und Restnutzungsdauer und ist in den §§ 27 bis 34 der ImmoWertV geregelt.

Kurz zusammengefasst

Das Ertragswertverfahren bewertet Renditeobjekte über ihre Mieterträge, nicht über Baukosten. Der Ertragswert ergibt sich aus Bodenwert plus Gebäudeertragswert. Der Jahresreinertrag entsteht nach Abzug der Bewirtschaftungskosten vom Rohertrag. Liegenschaftszins und Restnutzungsdauer bestimmen den Vervielfältiger. Rechtsgrundlage ist die ImmoWertV 2021, für Erbschaft- und Schenkungsteuer die §§ 184 bis 188 BewG. Der Ertragswert ist das Ergebnis einer von drei anerkannten Methoden zur Verkehrswertermittlung.

Was ist das Ertragswertverfahren?

Das Ertragswertverfahren ist eine von drei gesetzlich anerkannten Methoden zur Ermittlung des Verkehrswerts von Immobilien, deren Wert sich aus den nachhaltig erzielbaren Erträgen ableitet. Das Verfahren kapitalisiert den Reinertrag eines Objekts und eignet sich für Renditeobjekte wie vermietete Mehrfamilienhäuser, Anlagewohnungen und Gewerbeimmobilien.

Ein Renditeobjekt ist eine Immobilie, die primär der Kapitalanlage dient und regelmäßige Miet- oder Pachteinnahmen erzielt. Für solche Objekte zählt für Käufer nicht der Wiederherstellungswert der Bausubstanz, sondern die Rendite. Genau diese Logik bildet das Ertragswertverfahren ab: Es leitet den Wert aus dem laufenden Ertrag ab, den die Immobilie über ihre Restnutzungsdauer abwirft.

Die rechtliche Grundlage bildet die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021, die seit dem 1. Januar 2022 bundesweit verbindlich gilt. Die §§ 27 bis 34 ImmoWertV regeln das Ertragswertverfahren im Detail. Übergeordnet definiert § 194 Baugesetzbuch (BauGB) den Verkehrswert als den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zum Wertermittlungsstichtag zu erzielen wäre.

Das Verfahren kennt drei Varianten: das allgemeine Ertragswertverfahren mit getrennter Bodenwertverzinsung, das vereinfachte Ertragswertverfahren ohne getrennte Bodenwertkomponente und das periodische Ertragswertverfahren für Objekte mit schwankenden Erträgen. Für Wohn- und Geschäftshäuser dominiert das allgemeine Ertragswertverfahren.

Wie berechnet man den Ertragswert einer Immobilie?

Der Ertragswert ergibt sich aus der Formel Bodenwert plus Gebäudeertragswert. Der Gebäudeertragswert entsteht, indem der um die Bodenwertverzinsung reduzierte Jahresreinertrag mit einem Vervielfältiger multipliziert wird. Der Vervielfältiger leitet sich aus Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer ab.

Die Berechnung folgt einer festen 5-Schritt-Kette. Erstens: Der Jahresrohertrag erfasst alle jährlichen Mieteinnahmen ohne Betriebskosten. Zweitens: Die Bewirtschaftungskosten werden abgezogen und ergeben den Jahresreinertrag. Drittens: Der Bodenwert wird über den Bodenrichtwert des Gutachterausschusses ermittelt und mit dem Liegenschaftszins verzinst. Viertens: Der Gebäudereinertrag wird mit dem Vervielfältiger kapitalisiert. Fünftens: Bodenwert und Gebäudeertragswert werden addiert.

Die Bewirtschaftungskosten umfassen Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis. Sprengnetter setzt für 2026 die Instandhaltungskosten im Wohnbereich mit 14,40 Euro pro Quadratmeter und Jahr an, die Verwaltungskosten für Ein- und Zweifamilienhäuser mit 367 Euro je Wohneinheit und Jahr, für Eigentumswohnungen mit 439 Euro (Stand 2026, jährliche Anpassung an den Verbraucherpreisindex, für 2026 plus 2,3 Prozent). In der Praxis liegen die nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten häufig bei 20 bis 30 Prozent des Rohertrags.

Ein Rechenbeispiel für ein vermietetes Mehrfamilienhaus verdeutlicht die Kette:

RechenschrittWert
Jahresrohertrag (Kaltmiete)48.000 €
− Bewirtschaftungskosten (20 %)−9.600 €
= Jahresreinertrag38.400 €
Bodenwert (400 m² × 400 €)160.000 €
− Bodenwertverzinsung (Liegenschaftszins 3 %)−4.800 €
= Gebäudereinertrag33.600 €
× Vervielfältiger (Restnutzungsdauer 50 J., 3 %)25,73
= Gebäudeertragswert864.528 €
Ertragswert (Bodenwert + Gebäudeertragswert)≈ 1.024.500 €

Der Vervielfältiger, auch Barwertfaktor genannt, stammt aus Anlage 1 der ImmoWertV. Er verrechnet Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer zu einem Kapitalisierungsfaktor. Je niedriger der Zins und je länger die Restnutzungsdauer, desto höher der Vervielfältiger und damit der Gebäudeertragswert.

Expert Insight

Der Liegenschaftszinssatz ist der Hebel mit der größten Wirkung auf das Ergebnis. Eine Verschiebung von 3,0 auf 2,5 Prozent hebt den Vervielfältiger im Beispiel oben von 25,73 auf 28,36 und den Ertragswert um rund 88.000 Euro. Gutachterausschüsse leiten den Zins aus realen Kauffällen ab und veröffentlichen ihn regional. Wer einen bundesweiten Standardwert einsetzt statt des örtlichen Satzes, produziert Bewertungsfehler im fünfstelligen Bereich. Die Restnutzungsdauer ist der zweite Stellhebel: Modernisierungen verlängern sie und erhöhen den Wert.

Welche Rolle spielen Liegenschaftszins und Restnutzungsdauer?

Der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer bestimmen gemeinsam den Vervielfältiger und damit die Höhe des Gebäudeertragswerts. Der Liegenschaftszins bildet die marktübliche Verzinsung eines Grundstücks ab, die Restnutzungsdauer die verbleibende wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes.

Der Liegenschaftszinssatz ist der Kapitalisierungszinssatz, mit dem der Verkehrswert einer vermieteten Immobilie über ihre Erträge verzinst wird. § 21 Absatz 2 ImmoWertV weist die Ableitung den Gutachterausschüssen zu, die ihn aus tatsächlichen Kaufpreisen vergleichbarer Objekte gewinnen. Wohnimmobilien in Ballungsräumen liegen typisch bei 1,5 bis 2,5 Prozent, einfache Wohnlagen bei 3 bis 4 Prozent, Gewerbe- und Handelsimmobilien wegen des höheren Risikos bei 6 bis 7 Prozent. Ein niedriger Zins signalisiert einen sicheren, gefragten Standort.

Die Restnutzungsdauer ist die Zahl der Jahre, in denen ein Gebäude bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung noch wirtschaftlich nutzbar ist. Sie berechnet sich grundsätzlich als Gesamtnutzungsdauer minus Alter. Anlage 1 der ImmoWertV setzt für Mehrfamilienhäuser eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren an, für Ein- und Zweifamilienhäuser ebenfalls 80 Jahre. Modernisierungen an Dach, Fenstern, Heizung oder Grundriss verlängern die Restnutzungsdauer über ein Punkteschema und heben den Ertragswert spürbar an.

Drei Größen greifen ineinander: Der Reinertrag liefert die laufende Rendite, der Liegenschaftszins gewichtet das Standortrisiko, die Restnutzungsdauer begrenzt den Zeitraum der Kapitalisierung. Fehlt eine dieser drei Größen oder wird sie falsch angesetzt, kippt das gesamte Ergebnis.

Wann ist das Ertragswertverfahren anzuwenden?

Das Ertragswertverfahren ist anzuwenden, wenn eine Immobilie primär der Ertragserzielung dient. Dazu zählen vermietete Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen als Kapitalanlage, Gewerbeimmobilien, Bürogebäude und Handelsimmobilien. Bei diesen Objekten bestimmt der erzielbare Ertrag den Marktpreis.

Die deutsche Wertermittlung kennt drei Verfahren, die je nach Objektart greifen. Das Vergleichswertverfahren nutzt Kaufpreise ähnlicher Objekte und passt für Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke. Das Sachwertverfahren addiert Bodenwert und Herstellungskosten der Gebäude und passt für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser ohne Vergleichsmarkt. Das Ertragswertverfahren greift bei Renditeobjekten.

Beispiele grenzen die Anwendung klar ab: Ein vermietetes Zinshaus mit zwölf Wohnungen wird über den Ertragswert bewertet, ein selbstgenutztes Reihenhaus über den Sachwert, eine Standard-Eigentumswohnung über den Vergleichswert. Kombinationen sind möglich: Bei gemischt genutzten Objekten prüft der Sachverständige beide Verfahren und begründet die Gewichtung.

Auch Banken setzen das Verfahren ein. Bei der Finanzierung vermieteter Objekte bildet der Ertragswert die Grundlage für den Beleihungswert, weil die Rückzahlung des Kredits aus den Mieteinnahmen erfolgt. Für ein fundiertes Immobiliengutachten: Arten, Anlass und Ablauf im Überblick wählt der Sachverständige das Verfahren, das zur Nutzung des Objekts passt.

Ist der Ertragswert gleich dem Verkehrswert?

Der Ertragswert ist nicht automatisch der Verkehrswert, sondern das Ergebnis einer Methode zu seiner Ermittlung. Der Verkehrswert nach § 194 BauGB ist der übergeordnete Marktwert. Das Ertragswertverfahren ist eines von drei Rechenwegen, die zu diesem Verkehrswert führen.

Der rechnerische Ertragswert ist ein Zwischenergebnis. Der Sachverständige prüft ihn gegen die aktuelle Marktlage und passt ihn über einen Marktanpassungsfaktor an, wenn Angebot und Nachfrage vom rechnerischen Wert abweichen. Erst nach dieser Marktanpassung entsteht der Verkehrswert. In angespannten Märkten liegt der Verkehrswert oft über dem reinen Ertragswert, in schrumpfenden Regionen darunter.

Verwandte Begriffe trennen sich sauber: Der Beleihungswert ist ein vorsichtig kalkulierter Bankwert, der dauerhaft erzielbare Erträge ohne spekulative Aufschläge ansetzt und meist unter dem Verkehrswert liegt. Der Kaufpreis ist der real gezahlte Betrag, der durch Verhandlung, Emotion oder Zeitdruck vom Verkehrswert abweichen kann. Wer die Verkehrswert einer Immobilie ermitteln will, sollte diese drei Werte nie gleichsetzen.

Wie bewertet das Finanzamt Immobilien und Unternehmen?

Das Finanzamt bewertet Immobilien für Erbschaft- und Schenkungsteuer nach einem eigenen, typisierten Ertragswertverfahren der §§ 184 bis 188 Bewertungsgesetz (BewG). Dieses steuerliche Verfahren arbeitet mit pauschalierten Werten und weicht vom gutachterlichen Ertragswertverfahren der ImmoWertV ab.

Für vermietete Wohn- und Geschäftsgrundstücke setzt das Finanzamt typisierte Bewirtschaftungskosten und Liegenschaftszinssätze aus dem Gesetz an, wenn der örtliche Gutachterausschuss keine Werte liefert. Steuerpflichtige können nach § 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein qualifiziertes Gutachten nachweisen, wenn der typisierte Steuerwert zu hoch ausfällt. Dieser Nachweis senkt in vielen Erbfällen die Steuerlast.

Für Unternehmen und nicht börsennotierte Anteile gilt das vereinfachte Ertragswertverfahren der §§ 199 bis 203 BewG. Es multipliziert den zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag mit einem festen Kapitalisierungsfaktor. § 203 BewG legt diesen Faktor auf 13,75 fest. Das Ergebnis darf den Substanzwert als Mindestwert nicht unterschreiten.

Wichtiger Hinweis

Steuerliche Bewertungsergebnisse ersetzen kein individuelles Verkehrswertgutachten und keine Steuerberatung. Der typisierte Steuerwert nach BewG fällt regelmäßig höher aus als der reale Marktwert. Bei Erbschaft oder Schenkung senkt ein qualifiziertes Gutachten nach § 198 BewG die Bemessungsgrundlage nachweisbar. Fristen und Formvorschriften gelten (Stand August 2026). Lassen Sie den Einzelfall durch Steuerberater und zertifizierten Sachverständigen prüfen.

Meine Einschätzung

Die gängige Annahme lautet: Der Ertragswert einer Immobilie sei eine feste, objektive Zahl. In der Praxis entscheidet der angesetzte Liegenschaftszins fast alles. Eine Rechnung mit den Beispielzahlen oben zeigt die Hebelwirkung: Bei 2,0 Prozent steigt der Ertragswert auf rund 1,18 Millionen Euro, bei 4,0 Prozent fällt er auf rund 810.000 Euro – dieselbe Immobilie, dieselbe Miete, eine Spanne von über 370.000 Euro allein über den Zinsansatz. Genau deshalb ist der örtliche Liegenschaftszinssatz des Gutachterausschusses kein Detail, sondern die zentrale Stellschraube. Ein Ertragswertgutachten ohne belastbare Herleitung dieses Zinssatzes ist keine Bewertung, sondern eine Schätzung mit hübschen Nachkommastellen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Formel: Ertragswert = Bodenwert + Gebäudeertragswert
  • Jahresreinertrag = Rohertrag − Bewirtschaftungskosten (20–30 % des Rohertrags)
  • Liegenschaftszins: Wohnen 1,5–2,5 %, Gewerbe 6–7 % – der größte Werthebel
  • Rechtsgrundlage: §§ 27–34 ImmoWertV, steuerlich §§ 184–188 BewG
  • Unternehmensbewertung: Kapitalisierungsfaktor 13,75 nach § 203 BewG

Häufige Fragen zum Ertragswertverfahren

Diese fünf Fragen tauchen beim Ertragswertverfahren regelmäßig auf. Sie ergänzen die Hauptkapitel um Detailaspekte rund um Anwendung, Abgrenzung und Praxis.

Kann ich den Ertragswert selbst berechnen?

Eine überschlägige Berechnung gelingt mit Miete, Bewirtschaftungskosten und Bodenrichtwert selbst. Belastbare Werte erfordern den örtlichen Liegenschaftszinssatz und die geprüfte Restnutzungsdauer. Für Kauf, Finanzierung oder Steuer ist ein Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen die tragfähige Grundlage.

Wo finde ich den Liegenschaftszinssatz für meine Immobilie?

Den örtlichen Liegenschaftszinssatz veröffentlicht der zuständige Gutachterausschuss der Gemeinde oder des Kreises, meist im Grundstücksmarktbericht. Die Werte sind nach Objektart und Lage gestaffelt. Ohne örtlichen Wert greifen die typisierten Zinssätze des § 188 BewG.

Was ist der Unterschied zwischen Ertragswert und vereinfachtem Ertragswertverfahren?

Das allgemeine Ertragswertverfahren verzinst den Bodenwert getrennt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach ImmoWertV verzichtet auf die getrennte Bodenwertverzinsung und kapitalisiert den gesamten Reinertrag. Der Begriff meint im Steuerrecht dagegen die Unternehmensbewertung der §§ 199–203 BewG.

Wie wirkt sich Leerstand auf den Ertragswert aus?

Leerstand senkt den Jahresrohertrag und damit direkt den Ertragswert. Der Sachverständige rechnet mit der nachhaltig erzielbaren Marktmiete, nicht mit einer überhöhten Ist-Miete oder einem dauerhaften Leerstand. Struktureller Leerstand fließt zusätzlich über ein erhöhtes Mietausfallwagnis ein.

Gilt das Ertragswertverfahren auch für Erbbaurechte?

Erbbaurechte werden über eine Sonderform des Ertragswertverfahrens nach §§ 40 ff. ImmoWertV bewertet. Der Erbbauzins mindert den Ertrag des Erbbauberechtigten und erhöht den Wert des Erbbaugrundstücks für den Eigentümer. Beide Seiten erfordern eine getrennte Ertragsbetrachtung.

Quellen und weiterführende Literatur

Die folgenden Quellen bilden die rechtliche und methodische Grundlage dieses Beitrags. Sie eignen sich zur Vertiefung der einzelnen Rechenschritte und Rechtsnormen.

  • Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) · gesetze-im-internet.de · Volltext der Verordnung mit den §§ 27–34 zum Ertragswertverfahren und Anlage 1 zu den Vervielfältigern.
  • Bewertungsgesetz (BewG), §§ 184–188 und §§ 199–203 · gesetze-im-internet.de · Regelt das steuerliche Ertragswertverfahren für Grundbesitz sowie das vereinfachte Ertragswertverfahren für Unternehmen inklusive Kapitalisierungsfaktor 13,75.
  • Baugesetzbuch (BauGB), § 194 · gesetze-im-internet.de · Gesetzliche Definition des Verkehrswerts als Marktwert zum Wertermittlungsstichtag.
  • Neue Bewirtschaftungskosten-Ansätze für 2026 · sprengnetter.de · Aktuelle Ansätze für Instandhaltungs- und Verwaltungskosten mit der Anpassung an den Verbraucherpreisindex.
  • Ertragswertverfahren – Definition und Berechnung · de.wikipedia.org · Überblick zur Methodik der Kapitalisierung von Reinerträgen bei Renditeobjekten und Unternehmen.

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