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Räum- und Streupflicht: Wer räumen muss, ab wann – und wer bei Glätte haftet

Mann räumt am Morgen Schnee vom Gehweg einer Wohnstraße mit verschneiten Mehrfamilienhäusern und parkenden Autos

Die Räum- und Streupflicht verlangt, Wege bei Schnee und Glätte so zu sichern, dass niemand zu Schaden kommt. Nach dem Bundesgerichtshof beruht sie auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt grundsätzlich allgemeine Glätte voraus. Für öffentliche Gehwege überträgt die Gemeinde den Winterdienst meist per Satzung auf die Grundstückseigentümer – in Düsseldorf etwa werktags von 7 bis 20 Uhr. Wer die Pflicht verletzt, haftet nach § 823 BGB für Sturzschäden.

Kurz zusammengefasst

Eine Streupflicht entsteht nach ständiger BGH-Rechtsprechung erst bei allgemeiner Glätte, nicht schon bei einzelnen Glättestellen. Sie gilt für die Zeit des normalen Tagesverkehrs; Uhrzeiten, Räumbreite und Streusalzverbot regelt die örtliche Straßenreinigungssatzung. Vermieter müssen die Wege auf dem Grundstück räumen, den öffentlichen Gehweg aber nur, wenn die Gemeinde ihnen den Winterdienst übertragen hat (BGH, VIII ZR 255/16). Mieter sind laut Deutschem Mieterbund nur verpflichtet, wenn der Mietvertrag es ausdrücklich vorsieht. Satzungsverstöße kosten in Düsseldorf und Köln bis zu 500 Euro Bußgeld; im 2025 vom BGH entschiedenen Sturzfall lag der Streitwert bei bis zu 35.000 Euro.

Wer ist für Räumen und Streuen zuständig?

Ausgangspunkt ist die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Der BGH formuliert es so: „Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung“ (BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 – VI ZR 138/11). Wer sie schuldhaft verletzt und dadurch jemanden verletzt, haftet nach § 823 Abs. 1 BGB: Wer „vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit … eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Für öffentliche Straßen ist zunächst die Gemeinde zuständig: Nach § 1 Abs. 1 StrReinG NRW sind die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen „von den Gemeinden zu reinigen“, und zur Reinigung gehört ausdrücklich die Winterwartung. Zugleich erlaubt § 4 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NRW den Kommunen, die Reinigung der Gehwege „durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke“ aufzuerlegen; „für die Winterwartung können gesonderte Regelungen getroffen werden.“ Düsseldorf hat davon Gebrauch gemacht: Laut § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung wird die Winterwartung „auf allen Gehwegen, Fußgängerstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen“ den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke übertragen.

Darf ich den Winterdienst an andere abgeben?

Ja, aber die Verantwortung wandert nicht automatisch mit. Die Stadt Köln schreibt: Eigentümer können die Arbeiten „auf speziell beauftragte Personen wie die Mieter*innen oder professionelle Firmen übertragen. Die Verantwortung für den Zustand des Gehwegs liegt jedoch letztlich bei den Grundstückseigentümer*innen.“ Soll ein Dritter die Pflicht öffentlich-rechtlich vollständig übernehmen, verlangt Düsseldorf eine schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt, deren Zustimmung und den Nachweis einer „ausreichenden Haftpflichtversicherung“ (§ 2 Abs. 4 Satzung).

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Umfang und Uhrzeiten der Räum- und Streupflicht ergeben sich aus der Satzung Ihrer Gemeinde und dem Einzelfall; die Beispiele Düsseldorf und Köln gelten nur dort. Maßgeblich sind BGB, Landesrecht, Ortsrecht und BGH-Rechtsprechung. Stand: Oktober 2026.

Wann besteht eine Streupflicht – und ab welcher Uhrzeit?

Nicht jede glatte Stelle löst eine Pflicht aus. „Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen“, so der BGH in VI ZR 138/11. Im entschiedenen Fall war die Klägerin auf einer Eisfläche von etwa 20 × 30 cm gestürzt – das reichte nicht. In einem Beschluss vom 1. Juli 2025 ergänzt der Senat: „Allgemeine Glätte setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist“ (BGH, VI ZR 357/24).

Zeitlich gilt die Pflicht für den normalen Tagesverkehr; an Sonn- und Feiertagen nennt der BGH 9.00 Uhr als Beginn. Tritt Glätte erst im Laufe des Tages auf, ist dem Streupflichtigen „ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen.“ Außerdem steht die Pflicht „unter dem Vorbehalt des Zumutbaren“. Der Deutsche Mieterbund fasst die Praxis so zusammen: „Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Ist wegen des anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung sinnlos, entfällt die Räumungspflicht.“

Düsseldorf und Köln im Vergleich: Uhrzeit, Breite, Streusalz

Die konkreten Vorgaben stehen in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde. Zwei Beispiele aus dem Rheinland zeigen, wie unterschiedlich sie ausfallen können – allein bei der Räumbreite liegen 50 Zentimeter dazwischen:

RegelDüsseldorfKöln
Wer räumt Gehwege?Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (§ 2 Abs. 2)grundsätzlich Grundstückseigentümer (Satzung prüfen)
Räumbreite Gehweg1 m1,50 m (2,00 m bei markiertem Radweg auf dem Gehweg)
Pflichtzeitwerktags 7–20 Uhr, Sonn- und Feiertage 9–20 Uhr; Schnee und Glätte unverzüglich beseitigengrundsätzlich sofort nach Beendigung des Schneefalls
Schnee/Glätte nach 20 Uhrbis 7 Uhr (werktags) bzw. 9 Uhr (Sonn- und Feiertage)bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr
Streusalzgrundsätzlich verboten; erlaubt nur an gefährlichen Stellen (Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgänge, starkes Gefälle)grundsätzlich verboten; erlaubt bei Eisregen und an Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefäll- oder Steigungsstrecken
Bußgeldbis 500 €bis 500 €

Quellen: Straßenreinigungssatzung Düsseldorf und Infoseite Winterdienst Düsseldorf; Stadt Köln – Winterdienst und Straßenreinigungssatzung Köln 2026. Gestreut wird in beiden Städten abstumpfend: Düsseldorf schreibt „abstumpfenden Stoffen“ vor, Köln nennt „abstumpfende Stoffe, wie Granulat oder Sand“. Die Verbraucherzentrale empfiehlt salzfreie Streumittel und verweist auf das Umweltzeichen „Blauer Engel“.

Expert Insight

Entscheidend ist in Glätteverfahren oft, ob sich die Wetterlage zum Unfallzeitpunkt belegen lässt – denn die Beweislast für die allgemeine Glätte trägt der Verletzte. Der BGH hat 2025 klargestellt, dass Gerichte keine offenkundig unrichtig überhöhten Anforderungen an den Vortrag zur allgemeinen Glätte stellen dürfen. Wer zeitnah Fotos, Zeugen und Wetterdaten sichert, schafft die Grundlage für ein belastbares Gutachten; wer als Eigentümer ein Räumprotokoll führt, hat umgekehrt die besseren Karten.

Vermieter, Mieter, Eigentümer: Wer haftet bei einem Sturz?

Für Vermieter hat der BGH am 21. Februar 2018 die Grenze gezogen (VIII ZR 255/16, Pressemitteilung Nr. 036/2018): Aus dem Mietvertrag folgt die Pflicht, „die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, zu räumen und zu streuen.“ Den öffentlichen Gehweg muss ein Vermieter, dem die Gemeinde den Winterdienst nicht übertragen hat, „regelmäßig nicht“ mitversorgen.

Mieter müssen laut Deutschem Mieterbund „nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus.“ Ein Gewohnheitsrecht, nach dem das Erdgeschoss räumen muss, gibt es nicht. Ist der Winterdienst wirksam übertragen und der Mieter verhindert, muss er sich um eine Vertretung kümmern; der Vermieter muss Geräte und Material stellen. Kosten eines Hausmeister- oder Räumdienstes können als Betriebskosten umgelegt werden, wenn der Mietvertrag das regelt – prüfen Sie das in Ihrer Nebenkostenabrechnung.

Mitverschulden: BGH stärkt 2025 die Gestürzten

Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt der Ersatz davon ab, „inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.“ Im Beschluss VI ZR 357/24 betont der BGH: Wer die Streupflicht verletzt, setzt grundsätzlich „die maßgebliche Ursache“ für den Unfall. Eine vollständige Haftungsfreistellung kommt nur in Betracht, „wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.“ Die bloße Erkennbarkeit der Eisglätte genügt dafür nicht, und für das Mitverschulden ist „regelmäßig der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig“. Der Streitwert des Verfahrens lag bei bis zu 35.000 Euro.

Finanziell entscheidend ist der Versicherungsschutz. Die Verbraucherzentrale warnt: „Ohne Haftpflichtversicherung muss der Verantwortliche die Schäden aus eigener Tasche übernehmen.“ Und: „Haben Mieter:innen Streupflicht, greift auch deren private Haftpflichtversicherung.“

Checkliste: Glätteunfall beweissicher dokumentieren

Wer Schadensersatz will, muss die Voraussetzungen beweisen. Der BGH: Der Verletzte muss den Sachverhalt darlegen und gegebenenfalls beweisen, „dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist.“ Im Verfahren VI ZR 357/24 hatte die Klägerin dafür die „Einholung eines meteorologischen Sachverständigengutachtens angeboten“. Diese Punkte helfen beiden Seiten:

  • Fotos und Video mit Zeitstempel: Sturzstelle, Umgebung, Nachbargehwege, Schuhe – möglichst noch vor dem nächsten Räumen.
  • Zeugen notieren: Name und Kontaktdaten von Begleitern und Passanten.
  • Wetterlage sichern: Uhrzeit, Temperatur, Niederschlag; Messwerte nahe gelegener Wetterstationen lassen sich später gutachterlich auswerten.
  • Verletzungen ärztlich dokumentieren: Befund und Datum festhalten lassen.
  • Als Pflichtiger ein Räumprotokoll führen: Datum, Uhrzeit, geräumte Fläche, Streumittel – das ist Ihr Gegenbeweis.

Ist der Sachverhalt streitig, kann ein Privatgutachten die Wetter- und Wegelage einordnen; droht der Verlust von Beweisen, kommt ein selbstständiges Beweisverfahren in Betracht.

Meine Einschätzung

Die gängige Annahme lautet, wer vor seinem Haus nicht streut, hafte automatisch für jeden Sturz – und wer gestürzt ist, habe eben selbst nicht aufgepasst. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass beides zu kurz greift: Ohne allgemeine Glätte gibt es keine Streupflicht, und die muss der Verletzte beweisen. Steht die Pflichtverletzung aber fest, schließt ein Mitverschulden die Haftung nach der BGH-Linie von 2025 nur bei schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit ganz aus. Ich rate Eigentümern deshalb zu Räumprotokoll und Haftpflichtversicherung und Gestürzten zur sofortigen Beweissicherung – beides entscheidet später mehr als jede Paragrafendiskussion.

Das Wichtigste in Kürze
  • Streupflicht setzt grundsätzlich allgemeine Glätte voraus, nicht nur einzelne Glättestellen (BGH VI ZR 138/11).
  • Uhrzeiten, Räumbreite und Streusalzverbot regelt die Gemeindesatzung – Düsseldorf: 1 m, Köln: 1,50 m.
  • Vermieter räumen die Wege auf dem Grundstück; den öffentlichen Gehweg nur bei Übertragung durch die Gemeinde (BGH VIII ZR 255/16).
  • Mieter müssen nur räumen, wenn der Mietvertrag es ausdrücklich vorsieht; die Hausordnung allein reicht laut Mieterbund nicht.
  • Mitverschulden schließt die Haftung nur bei schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit aus (BGH VI ZR 357/24).

Häufige Fragen zur Räum- und Streupflicht

Ab wann muss morgens geräumt sein?

Das regelt die Satzung Ihrer Gemeinde. In Düsseldorf und Köln muss Schnee, der nach 20 Uhr gefallen ist, werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr beseitigt sein. Der BGH stellt allgemein auf den normalen Tagesverkehr ab.

Muss ich als Mieter Schnee räumen?

Nur wenn es im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Nach Angaben des Deutschen Mieterbunds reicht eine Regelung in der Hausordnung nicht aus, und es gibt kein Gewohnheitsrecht, dass Erdgeschossbewohner räumen müssen.

Darf ich Streusalz verwenden?

In Düsseldorf und Köln ist Streusalz auf Gehwegen grundsätzlich verboten und nur an gefährlichen Stellen wie Treppen oder Rampen erlaubt, in Köln zusätzlich bei Eisregen. Üblich sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat.

Was droht, wenn ich nicht räume?

Ein Bußgeld nach der Gemeindesatzung – in Düsseldorf und Köln bis zu 500 Euro. Stürzt jemand, kommen Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 823 BGB hinzu. Ohne Haftpflichtversicherung zahlt der Verantwortliche laut Verbraucherzentrale aus eigener Tasche.

Quellen und weiterführende Literatur

Die Zahlen, Fristen und Rechtsangaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen (abgerufen im Oktober 2026).

  1. BGH, Urteil vom 21.2.2018 – VIII ZR 255/16 (Pressemitteilung 036/2018) · bundesgerichtshof.de · u. a.: „regelmäßig nicht verpflichtet ist, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen“
  2. BGH, Urteil vom 12.6.2012 – VI ZR 138/11 · bundesgerichtshof.de · u. a.: „Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung“
  3. BGH, Beschluss vom 1.7.2025 – VI ZR 357/24 · bundesgerichtshof.de · u. a.: „Allgemeine Glätte setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist“
  4. § 823 BGB – Schadensersatzpflicht · gesetze-im-internet.de · u. a.: „ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“
  5. § 254 BGB – Mitverschulden · gesetze-im-internet.de · u. a.: „inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist“
  6. § 4 Straßenreinigungsgesetz NRW · recht.nrw.de · u. a.: „Für die Winterwartung können gesonderte Regelungen getroffen werden“
  7. Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf · duesseldorf.de · u. a.: „Die Verwendung von Streusalz ist grundsätzlich verboten“
  8. Winterdienst – Landeshauptstadt Düsseldorf · duesseldorf.de · u. a.: „Die Pflicht gilt an Werktagen von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr“
  9. Winterdienst – Stadt Köln · stadt-koeln.de · u. a.: „Gehwege müssen in einer Breite von 1,5 Meter grundsätzlich sofort nach Beendigung des Schneefalls geräumt werden“
  10. Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln 2026 · stadt-koeln.de · u. a.: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,- € geahndet“
  11. Winterdienst bei Eis und Schnee – Deutscher Mieterbund · mieterbund.de · u. a.: „Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus“
  12. Schnee, Eis, Glätte: Ihre Pflichten und sinnvolle Versicherungen · verbraucherzentrale.de · u. a.: „Ohne Haftpflichtversicherung muss der Verantwortliche die Schäden aus eigener Tasche übernehmen“

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