Die Wertminderung nach einem Unfall – juristisch merkantiler Minderwert – ist der Betrag, um den ein ordnungsgemäß repariertes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger wert ist als ein unfallfreies. Nach einem unverschuldeten Unfall ist sie zusätzlich zu den Reparaturkosten zu ersetzen, auch wenn Sie das Auto behalten.
Der merkantile Minderwert ist nach dem BGH ein unmittelbarer Sachschaden und wird unabhängig davon ersetzt, ob Sie das Fahrzeug verkaufen oder behalten. Der ADAC nennt ein Alter bis 5 Jahre und maximal 100.000 km als Voraussetzung; der BGH hat eine feste Obergrenze ausdrücklich offengelassen. Die Höhe wird nach § 287 ZPO geschätzt – seit den BGH-Urteilen vom 16. Juli 2024 auf Basis von Nettoverkaufspreisen.
Was bedeutet Wertminderung nach einem Unfall?
Der Bundesgerichtshof definiert den merkantilen Minderwert in ständiger Rechtsprechung als „Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie erzielen“ (BGH, Pressemitteilung Nr. 159/2024). Als Grund nennt der BGH, dass beim Käuferpublikum vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine preisbeeinflussende Abneigung gegen Unfallfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz ist ein unmittelbarer Sachschaden (BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03).
Rechtsgrundlage ist der Schadensersatz in Geld nach § 251 Abs. 1 BGB: Soweit die Herstellung „zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist“, muss der Schädiger in Geld entschädigen. Die Reparatur stellt das Auto technisch wieder her – den Marktwertverlust gleicht sie nicht aus.
Verkaufen ist keine Voraussetzung
Die Wertdifferenz „ist unabhängig davon zu ersetzen, ob der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur verkauft oder behält“ (BGH, VI ZR 188/22). Sie müssen also weder einen Verkauf nachweisen noch einen geringeren Verkaufserlös belegen.
Die bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Alle Angaben entsprechen dem Stand Oktober 2026.
Wann steht Ihnen eine Wertminderung nach einem Unfall zu?
Nach einem unverschuldeten Unfall muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung laut ADAC grundsätzlich alle unfallbedingten Schäden ersetzen; die Wertminderung nennt der ADAC ausdrücklich als eigene Schadensposition. Ihren Anspruch können Sie nach § 115 Abs. 1 VVG direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners richten. Haben Sie den Unfall mitverschuldet, erstattet die Versicherung nur einen Teil entsprechend der Haftungsquote (ADAC; vgl. § 254 BGB und § 17 StVG) – das gilt auch für die Wertminderung.
Erheblicher Schaden
Der BGH spricht stets von einem „erheblich beschädigten“ Fahrzeug. Im Urteil von 2004 billigte er die Ablehnung eines Minderwerts unter anderem, weil der Schaden „erkennbar nur nicht tragende Teile“ betraf. Ob ein Schaden erheblich ist, beurteilt im Einzelfall der Sachverständige.
Alter, Laufleistung und Marktwert
Der ADAC nennt als Voraussetzung, dass das Fahrzeug „nicht älter als 5 Jahre“ ist und „maximal 100.000 Kilometer Laufleistung“ hat. Der BGH dagegen hat ausdrücklich „nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann“. Die früher erwogene Grenze von 100.000 km beruhte nach dem BGH auf den damaligen Marktverhältnissen; deren Bedeutung könne sich mit der „zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge“ ändern. Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT gingen in ihren Notierungen „bis auf 12 Jahre“ zurück (VI ZR 357/03).
| Kriterium | Was die Quelle sagt | Quelle |
|---|---|---|
| Alter | „nicht älter als 5 Jahre“ (als Voraussetzung genannt) | ADAC |
| Laufleistung | „maximal 100.000 Kilometer“ | ADAC |
| Feste Obergrenze | vom BGH „nicht abschließend entschieden“ | BGH, VI ZR 357/03 |
| Marktnotierungen | Schwacke und DAT notieren „bis auf 12 Jahre“ zurück | BGH, VI ZR 357/03 |
| Fall ohne Minderwert | Mercedes Benz 200 D, 16 Jahre, 164.000 km, Wiederbeschaffungswert 2.100 €, nur nicht tragende Teile beschädigt | BGH, VI ZR 357/03 |
| Preisbasis der Schätzung | Nettoverkaufspreise; bei Bruttobasis Abzug des „Umsatzsteueranteils“ | BGH, VI ZR 188/22 |
Für die Praxis heißt das: Die ADAC-Werte sind eine Orientierung. Liegt Ihr Fahrzeug darüber, ist ein Minderwert nicht ausgeschlossen, muss aber vom Sachverständigen mit dem konkreten Marktwert begründet werden.
Wie wird die Wertminderung berechnet?
Eine gesetzliche Formel gibt es nicht. Die Höhe wird geschätzt: Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Höhe eines Schadens „unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“. Der BGH beschreibt den Maßstab so: Geschätzt wird, „um wieviel geringer der erzielbare Verkaufspreis bei einem gedachten Verkauf des beschädigten Fahrzeugs nach der Reparatur im Vergleich zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den Unfall wäre“ (BGH, VI ZR 188/22).
Netto statt brutto: die BGH-Urteile vom 16. Juli 2024
Der merkantile Minderwert ist „in jedem Fall ausgehend von Netto- und nicht von Bruttoverkaufspreisen zu schätzen“. Wurde er von Bruttopreisen ausgehend geschätzt, ist ein dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag abzuziehen, weil der Geschädigte sonst bereichert wäre. Der Ersatz selbst unterliegt nicht der Umsatzsteuer, da Schadensersatz keine Leistung gegen Entgelt ist. Der BGH entschied so in vier Verfahren (VI ZR 188/22, VI ZR 205/23, VI ZR 239/23 und VI ZR 243/23).
Beispiel aus dem BGH-Verfahren VI ZR 188/22
Ein geleastes Fahrzeug wurde erheblich beschädigt, die volle Haftung war unstreitig. Gefordert wurden 1.250 € Minderwert, der Versicherer zahlte 700 €. Das Landgericht setzte nach einem Gutachten 1.000 € an und sprach weitere 300 € zu (1.000 € − 700 €). Der BGH hob das Urteil auf, weil nicht feststand, ob die 1.000 € auf Netto- oder Bruttopreisen beruhten.
Was ein Abzug rechnerisch bedeuten würde: Beruhten die 1.000 € auf Bruttopreisen mit dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG), entspräche der Nettobetrag 1.000 € ÷ 1,19 = 840,34 €; der Umsatzsteueranteil läge bei 159,66 €. Diese Rechnung dient nur der Veranschaulichung – der BGH hat den Betrag nicht selbst festgesetzt, und welche Preise ein Privatverkäufer tatsächlich erzielen würde, ist nach dem BGH eine tatsächliche Frage des Einzelfalls.
Achten Sie im Gutachten auf die Angabe der Preisbasis. Im BGH-Verfahren VI ZR 205/23 hatte das Berufungsgericht den Zusatz „MwSt-neutral“ als Hinweis auf einen Bruttobetrag gedeutet; der BGH beanstandete das: Der Zusatz drücke nur aus, dass der Ersatz des Minderwerts selbst nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Ob netto oder brutto geschätzt wurde, ist eine davon getrennte Frage – und die Beweislast dafür lag in dem Verfahren bei der Geschädigten.
So setzen Sie die Wertminderung durch
- Gutachten statt Kostenvoranschlag, wenn der Schaden nicht klein ist: Die Kosten eines erforderlichen Gutachtens trägt bei einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich die gegnerische Haftpflichtversicherung. Der ADAC rät bei Bagatellschäden bis ca. 1.000 Euro eher von einem Gutachten ab, weil man auf den Kosten sitzen bleiben kann. Mehr dazu: Wer zahlt den Gutachter?
- Minderwert im Gutachten ausweisen lassen: Laut ADAC steht die Höhe der Wertminderung im Schadensgutachten.
- Anspruch beim gegnerischen Versicherer anmelden (§ 115 VVG) – zusammen mit den übrigen Positionen, etwa Reparaturkosten, Nutzungsausfall oder Mietwagen und der Unkostenpauschale, die der ADAC mit etwa 30 Euro angibt.
- Kürzungen prüfen lassen: Anwaltskosten zählt der ADAC zu den Schäden, die nach einem unverschuldeten Unfall zu ersetzen sind.
Checkliste: Das sollte das Gutachten zum Minderwert enthalten
- Beschreibung, welche Teile beschädigt wurden und ob tragende Teile betroffen sind (relevant nach BGH, VI ZR 357/03)
- Alter, Laufleistung, Pflegezustand und Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs
- eine nachvollziehbare Begründung der Höhe, bezogen auf einen gedachten Verkauf nach der Reparatur
- eine ausdrückliche Angabe, ob von Netto- oder Bruttoverkaufspreisen ausgegangen wurde (BGH, VI ZR 188/22) – der Zusatz „MwSt-neutral“ allein klärt diese Frage nicht, weil er nur besagt, dass der Ersatz selbst keine Umsatzsteuer enthält
Reparieren oder auszahlen lassen?
Ob Sie reparieren oder sich den Schaden auszahlen lassen (fiktive Abrechnung), ist laut ADAC „ganz allein Ihre Entscheidung“; bei der fiktiven Abrechnung wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Details erklärt unser Ratgeber zur fiktiven Abrechnung und zum Nutzungsausfall.
Leasingfahrzeug
Im BGH-Verfahren VI ZR 188/22 war das Fahrzeug geleast; die Klägerin verlangte die Zahlung des restlichen Minderwerts an die Leasinggesellschaft. Wer least, sollte deshalb vorab mit dem Leasinggeber klären, an wen der Minderwert zu zahlen ist.
Abgrenzung: Wertminderung und Totalschaden
Lohnt sich die Reparatur nicht mehr (wirtschaftlicher Totalschaden), haben Sie laut ADAC Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert, von dem der Restwert abgezogen wird. Eine Reparatur kann nach ADAC ausnahmsweise trotzdem in Betracht kommen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert höchstens um 30 Prozent übersteigen, vollständig nach Gutachten repariert und das Fahrzeug mindestens 6 Monate weitergenutzt wird. Der merkantile Minderwert betrifft dagegen den Fall einer ordnungsgemäßen Instandsetzung. Wie der Restwert ermittelt wird, lesen Sie im Beitrag zur Berechnung des Restwerts; einen Überblick über das Unfallgutachten finden Sie hier.
Meine EinschätzungDie gängige Annahme lautet, dass ein Auto nach fünf Jahren oder 100.000 Kilometern keinen Anspruch auf Wertminderung mehr hat. Der BGH sieht das differenzierter: Er hat ausdrücklich offengelassen, bis zu welchem Alter ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann, und auf die längere Haltbarkeit moderner Fahrzeuge verwiesen. Ich rate deshalb, die Wertminderung bei jedem erheblichen Schaden im Gutachten prüfen zu lassen – und seit den Urteilen vom Juli 2024 darauf zu bestehen, dass die Preisbasis ausdrücklich genannt wird. Ein Gutachten, das diese Frage offenlässt, lädt zu Kürzungen ein.
- Der merkantile Minderwert ist ein eigener Schadensposten neben den Reparaturkosten (BGH).
- Er wird ersetzt, auch wenn Sie das Fahrzeug behalten.
- ADAC: bis 5 Jahre und maximal 100.000 km – der BGH hat keine feste Grenze gezogen.
- Die Höhe wird nach § 287 ZPO geschätzt, Grundlage ist ein gedachter Verkauf nach der Reparatur.
- Seit Juli 2024 gilt: Schätzung auf Basis von Nettoverkaufspreisen (BGH, VI ZR 188/22).
Häufige Fragen zur Wertminderung nach einem Unfall
Bekomme ich eine Wertminderung, wenn ich das Auto behalte?
Ja. Nach dem BGH ist die Wertdifferenz unabhängig davon zu ersetzen, ob der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur verkauft oder behält.
Gibt es eine Wertminderung bei Autos über fünf Jahre oder 100.000 km?
Ausgeschlossen ist sie nicht. Der ADAC nennt 5 Jahre und 100.000 km als Voraussetzung, der BGH hat eine feste Grenze aber ausdrücklich offengelassen. Bei einem 16 Jahre alten Fahrzeug mit 164.000 km und 2.100 € Wiederbeschaffungswert hat er die Ablehnung eines Minderwerts gebilligt.
Wer berechnet die Wertminderung?
Die Höhe weist laut ADAC das Schadensgutachten aus. Im Streitfall schätzt das Gericht sie nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände.
Darf die Versicherung die Umsatzsteuer von der Wertminderung abziehen?
Nur wenn der Minderwert ausgehend von Bruttoverkaufspreisen geschätzt wurde. Dann ist nach dem BGH (VI ZR 188/22) ein dem Umsatzsteueranteil entsprechender Betrag abzuziehen; richtig ist die Schätzung auf Nettobasis.
Steht mir bei Mitschuld eine Wertminderung zu?
Ja, aber nur anteilig: Bei Mitverschulden erstattet die Versicherung laut ADAC nur einen Teil des Schadens entsprechend der Haftungsquote.
Quellen und weiterführende Literatur
Die Zahlen, Fristen und Rechtsangaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen (abgerufen im Oktober 2026).
- BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03 · bundesgerichtshof.de · u. a.: „Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann.“
- BGH, Pressemitteilung Nr. 159/2024 zu VI ZR 188/22 · bundesgerichtshof.de · u. a.: „… dass der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs in jedem Fall ausgehend von Netto- und nicht von Bruttoverkaufspreisen zu schätzen ist.“
- BGH, Urteil vom 16.07.2024 – VI ZR 205/23 · bundesgerichtshof.de · u. a.: „… unterliegt der Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht der Umsatzsteuer, er ist also steuerneutral.“
- Verkehrsunfall: Diesen Schaden zahlt die Versicherung · adac.de · u. a.: „Voraussetzung: Das Fahrzeug ist nicht älter als 5 Jahre und hat maximal 100.000 Kilometer Laufleistung.“
- § 251 BGB – Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.“
- § 287 ZPO – Schadensermittlung · gesetze-im-internet.de · u. a.: „… so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.“
- § 115 VVG – Direktanspruch · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen …“
- § 254 BGB – Mitverschulden · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen … ab“
- § 12 UStG – Steuersätze · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage“



