Die Wohngeld-Kürzungen 2027 rücken näher. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 21/8284) sieht vor, dass zum 1. Januar 2027 die turnusmäßige Erhöhung des Wohngeldes ausfällt, die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert und die Wohngeldformel verschärft wird. Nach den Schätzungen im Entwurf verlieren rund 381.000 Haushalte ihren Anspruch. Wir zeigen, was genau geplant ist, wer betroffen ist, wie viel bei den Heizkosten wegfällt und warum der Bewilligungszeitraum in Ihrem Bescheid jetzt die wichtigste Zahl ist.
Geplant sind drei Einschnitte ab 1. Januar 2027: keine Fortschreibung des Wohngeldes, Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente (Einpersonenhaushalt: 48 statt 96 Euro als Rechengröße) und um 58 Prozent höhere Werte für den Parameter „c“ der Wohngeldformel. Die Bundesregierung rechnet mit 738 Millionen Euro Minderausgaben im Jahr 2027 jeweils bei Bund und Ländern und mit rund 381.000 Haushalten weniger im Wohngeld. Laufende Bescheide sollen bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums unverändert weitergelten (geplanter § 42e WoGG). Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet: Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen.
Was plant die Bundesregierung beim Wohngeld ab 2027?
Grundlage ist der Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes (Drucksache 21/8284 vom 30. September 2026). Im Vorblatt heißt es knapp: „Die Fortschreibung des Wohngeldes wird ausgesetzt, die Heizkostenkomponente wird halbiert und die Wohngeldformel wird angepasst.“ Das zuständige Bundesbauministerium (BMWSB) formuliert es noch direkter: „Zum Inkrafttreten am 1. Januar 2027 ist eine Absenkung des Wohngeldes vorgesehen“.
Begründet wird das mit der Konsolidierung des Bundeshaushalts. Gleichzeitig enthält der Entwurf Vereinfachungen im Verfahren, die Antragstellern und Behörden Arbeit sparen sollen:
- Bei der Einkommensermittlung wird stärker auf Pauschalen aus dem Einkommensteuerrecht zurückgegriffen, der Einkommenskatalog wird gestrafft.
- Der Nachweis für den Freibetrag wegen Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit wird vereinfacht.
- Der Prüfaufwand bei Wechselmodellfällen getrennt lebender Eltern sinkt.
- Wohngeld wird nur noch auf ein Konto gezahlt.
Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich um einen Entwurf. Laut Plenarprotokoll 21/99 hat der Bundestag ihn am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen – federführend an den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen. Das Gesetz braucht zudem die Zustimmung des Bundesrates; die Eingangsformel des Entwurfs lautet „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen“. In Kraft treten soll es am 1. Januar 2027.
Stand Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand des Gesetzgebungsverfahrens wieder. Die beschriebenen Kürzungen stehen in einem Gesetzentwurf; Bundestag und Bundesrat können ihn noch ändern. Der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Verbindlich ist allein der Bescheid Ihrer Wohngeldbehörde.
Wie stark sinkt die Heizkostenkomponente – und was heißt das in Euro?
Seit der Wohngeld-Plus-Reform wird bei der Berechnung ein fester Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten berücksichtigt. Er setzt sich nach § 12 Abs. 6 WoGG aus zwei Teilen zusammen: dem Betrag wegen der CO₂-Bepreisung und der dauerhaften Heizkostenkomponente. Der Entwurf halbiert nur die dauerhafte Komponente, der CO₂-Anteil bleibt unverändert. Für Haushalte, die schon unter dem steigenden CO₂-Preis leiden, ist das ein doppelter Effekt.
Die folgende Tabelle stellt die geltenden Beträge aus § 12 Abs. 6 WoGG den Beträgen aus dem Gesetzentwurf gegenüber (jeweils Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten pro Monat):
| Haushaltsmitglieder | Entlastung Heizkosten bisher (14,40 € CO₂ + Heizkostenkomponente) | Entlastung Heizkosten laut Entwurf ab 2027 | Differenz pro Monat |
|---|---|---|---|
| 1 | 110,40 € | 62,40 € | 48,00 € |
| 2 | 142,60 € | 80,60 € | 62,00 € |
| 3 | 170,20 € | 96,20 € | 74,00 € |
| 4 | 197,80 € | 111,80 € | 86,00 € |
| 5 | 225,40 € | 127,40 € | 98,00 € |
| jede weitere Person | 27,60 € | 15,60 € | 12,00 € |
Rechenweg für den Einpersonenhaushalt: bisher 14,40 € + 96 € = 110,40 €, künftig 14,40 € + 48 € = 62,40 €, Differenz 48 €. Für einen Vier-Personen-Haushalt sinkt die Rechengröße von 197,80 € auf 111,80 €, also um 86 €.
Ganz wichtig: Das ist kein Betrag, der Ihnen 1:1 vom Wohngeld abgezogen wird. Die Heizkostenentlastung ist eine Rechengröße, die bei der zu berücksichtigenden Miete angesetzt wird. Auch das Verbraucherportal buerger-geld.org betont: „Das ist ein Berechnungsbestandteil – keine separate Auszahlung und nicht automatisch eine Wohngeldkürzung um exakt 48 Euro.“ Wie viel weniger Sie tatsächlich bekommen, hängt von Einkommen, Miete, Mietenstufe und Haushaltsgröße ab.
Was bedeutet es, dass die Fortschreibung 2027 ausfällt?
Nach § 43 WoGG wird das Wohngeld „zum 1. Januar jedes zweiten Jahres“ per Rechtsverordnung an die Entwicklung der Mieten und Verbraucherpreise angepasst. Die letzte Anpassung gab es laut Gesetzentwurf zum 1. Januar 2025; turnusgemäß wäre die nächste zum 1. Januar 2027 fällig gewesen.
Genau diese Anpassung soll entfallen. Der Entwurf fügt § 43 einen neuen Absatz 11 an: „Abweichend von Absatz 1 findet keine Fortschreibung zum 1. Januar 2027 statt.“ In der Begründung heißt es, die Fortschreibung werde „einmalig ausgesetzt“.
Praktisch bedeutet das: Steigen Ihre Miete oder Ihre Rente, die Höchstbeträge für Miete im Wohngeld aber nicht, wächst die Lücke. Wer etwa eine Indexmiete zahlt, deren Erhöhungen an die Inflation gekoppelt sind, spürt das besonders, wenn die Miete bereits nahe am Höchstbetrag liegt.
In Gutachten und Beratungen zu Mietverhältnissen fällt immer wieder auf, wie eng Wohngeld, Nebenkosten und Mietentwicklung zusammenhängen. Wenn Höchstbeträge zwei Jahre lang eingefroren bleiben, während Heizkosten und Mieten weiter steigen, verschiebt sich die Belastung schleichend auf die Mieter. Wer seine Miete, die Heizkostenabrechnung und den Bewilligungszeitraum seines Bescheids jetzt nebeneinanderlegt, erkennt früh, ob 2027 eine Lücke entsteht.
Was ändert sich an der Wohngeldformel?
Der dritte Einschnitt ist am wenigsten sichtbar, aber wirksam. In der Wohngeldformel bestimmt der Parameter „c“, wie stark das Einkommen angerechnet wird. Laut Begründung werden „die Parameterwerte für den Parameter „c“ werden für alle Haushaltsgrößen um 58 Prozent erhöht, wodurch eine erhöhte Einkommensanrechnung erreicht wird“.
Die Bundesregierung argumentiert in ihrer Gegenäußerung zum Bundesrat, die Kürzung über den Parameter „c“ sorge dafür, „dass sich der Schwerpunkt der Kürzung tendenziell in höhere Einkommensbereiche verschiebt“. Zudem heißt es dort: „Bestehende Freibeträge, etwa für Alleinerziehende oder der Grundrentenfreibetrag, bleiben von der Reform unberührt.“
Für Sie heißt das: Wer mit seinem Einkommen bisher knapp unter der Grenze lag, fällt am ehesten aus dem Wohngeld heraus. Haushalte mit sehr niedrigem Einkommen sollen nach dem Willen der Bundesregierung vergleichsweise geschont werden.
Wer ist von den Wohngeld-Kürzungen 2027 betroffen?
Grundsätzlich alle Wohngeldhaushalte, denn die Halbierung der Heizkostenkomponente und die ausbleibende Anpassung wirken auf jede Berechnung. Der Entwurf selbst sagt dazu, die Halbierung „wirkt sich grundsätzlich auf alle Haushalte in vergleichbarer Weise aus“. Eine allgemeine Ausnahme für Rentner, Familien oder Alleinerziehende sieht der Entwurf nicht vor.
Die Zahlen aus dem Entwurf, berechnet vom Institut der deutschen Wirtschaft im Auftrag des Bundes:
- Die Zahl der wohngeldberechtigten Haushalte sinkt um etwa 381.000. Bezogen auf die rund 1,2 Millionen Haushalte nach der Wohngeld-Plus-Reform ist das ungefähr jeder dritte Haushalt (381.000 ÷ 1.200.000 ≈ 31,75 %).
- Im Jahr 2029 wechseln 68.000 Haushalte in Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende), 75.000 Haushalte erhalten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.
- Die Minderausgaben im Wohngeld betragen 738 Millionen Euro im Jahr 2027, 1.018 Millionen Euro im Jahr 2028 und ab 2029 jährlich 1.080 Millionen Euro – jeweils bei Bund und bei Ländern.
- Für Familien, die aus dem Wohngeld fallen, entfällt auch der Kinderzuschlag.
Besonders relevant ist das für Rentnerinnen und Rentner: Nach der Begründung besteht „rund die Hälfte der Wohngeldhaushalte aus Rentnerhaushalten“. Der Bundesrat warnt in seiner Stellungnahme, dass mehr Haushalte mit geringem Einkommen „auf Grundsicherung angewiesen sind“. Außerdem hängen an einem Wohngeldbescheid oft weitere Vorteile, etwa der Erlass von Kita-Beiträgen nach § 90 Abs. 4 SGB VIII und Leistungen für Bildung und Teilhabe – auch darauf weist der Bundesrat hin.
Welcher Bescheid schützt Sie – und was sollten Sie jetzt tun?
Die gute Nachricht: Eine Kürzung laufender Zahlungen zum Jahreswechsel ist nicht geplant. Der neue § 42e WoGG im Entwurf regelt: „Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2026, so verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld.“
Auch noch offene Anträge sind geschützt: Ist über einen Antrag bis zum 31. Dezember 2026 nicht entschieden und fällt das Wohngeld ab Januar 2027 geringer aus als das für Dezember 2026, bleibt es nach § 42e Abs. 3 des Entwurfs für den restlichen Bewilligungszeitraum beim höheren Dezember-Betrag.
Die Grenzen des Schutzes: Muss die Behörde wegen geänderter Verhältnisse nach § 27 WoGG neu entscheiden – etwa nach einem Erhöhungsantrag –, gilt ab dem 1. Januar 2027 das neue Recht. Und der Schutz endet mit dem Bewilligungszeitraum. Daraus ergibt sich eine Checkliste:
- Bescheid prüfen: Bis wann läuft Ihr Bewilligungszeitraum? Nach § 25 WoGG soll Wohngeld „für zwölf Monate bewilligt werden“, bei gleichbleibenden Verhältnissen sind bis zu 24 Monate möglich.
- Antrag nicht aufschieben: Der Bewilligungszeitraum beginnt nach § 25 Abs. 2 WoGG am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Wer 2026 anspruchsberechtigt ist und bisher keinen Antrag gestellt hat, sollte ihn deshalb noch im Dezember 2026 stellen – dann greift die Übergangsregel nach dem Entwurf auch für den Dezember-Betrag.
- Weiterbewilligung rechtzeitig beantragen: Für den Anschlusszeitraum gilt das neue Recht. Rechnen Sie damit, dass der Betrag sinkt oder ganz entfällt, und prüfen Sie dann den Anspruch auf Bürgergeld oder Grundsicherung.
- Heizung im Blick behalten: Fällt die Heizung im Winter aus, haben Mieter Rechte – mehr dazu in unserem Beitrag zur Mietminderung bei Heizungsausfall.
- Nebenkosten im Blick behalten: Weil die Heizkostenentlastung sinkt, lohnt es sich, die Nebenkostenabrechnung zu prüfen und Fehler rechtzeitig zu rügen.
Meine EinschätzungDie gängige Annahme lautet: Am 1. Januar 2027 wird allen Wohngeldempfängern das Geld gekürzt. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Reform – wenn sie so kommt – zeitversetzt wirkt: Wer einen laufenden Bescheid hat, merkt erst beim nächsten Bewilligungszeitraum etwas. Ich halte das für ein Zeitfenster, das man nutzen sollte. Wer jetzt prüft, bis wann der eigene Bescheid läuft, einen fälligen Antrag nicht ins neue Jahr schiebt und für den Anschlusszeitraum einen Plan B kennt, wird von der Kürzung nicht überrascht. Ärgerlich bleibt, dass ausgerechnet die Heizkostenentlastung halbiert werden soll, während die Energiepreise durch den CO₂-Preis weiter steigen.
- Geplant sind drei Einschnitte ab 1.1.2027: keine Fortschreibung, halbierte Heizkostenkomponente, höherer Parameter „c“.
- Die Heizkostenentlastung sinkt als Rechengröße z. B. von 110,40 € auf 62,40 € (1 Person) – keine 1:1-Kürzung des Zahlbetrags.
- Rund 381.000 Haushalte verlieren laut Entwurf ihren Anspruch; 68.000 wechseln ins SGB II, 75.000 ins SGB XII (Stand 2029).
- Vor dem 1.1.2027 bewilligtes Wohngeld soll bis zum Ende des Bewilligungszeitraums unverändert bleiben (§ 42e WoGG-E).
- Das Gesetz ist noch nicht beschlossen: erste Lesung am 8.10.2026, Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Häufige Fragen zu den Wohngeld-Kürzungen 2027
Sind die Wohngeld-Kürzungen 2027 schon beschlossen?
Nein. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf beschlossen, der Bundestag hat ihn am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Zweite und dritte Lesung sowie die Zustimmung des Bundesrates stehen noch aus. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.
Wird mein laufendes Wohngeld am 1. Januar 2027 gekürzt?
Nach dem Entwurf nicht automatisch. Wurde Ihr Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt und reicht der Bewilligungszeitraum ins Jahr 2027, bleibt es bis zu dessen Ende beim bewilligten Betrag. Ausnahmen gelten, wenn wegen geänderter Verhältnisse neu entschieden werden muss.
Wie viel Heizkostenentlastung fällt weg?
Die dauerhafte Heizkostenkomponente wird halbiert, der CO₂-Anteil bleibt. Für einen Einpersonenhaushalt sinkt die Rechengröße von 110,40 € auf 62,40 € pro Monat, für vier Personen von 197,80 € auf 111,80 €. Das ist eine Rechengröße, keine direkte Kürzung um denselben Betrag.
Sind Rentner von den Wohngeld-Kürzungen ausgenommen?
Nein, eine allgemeine Ausnahme ist nicht vorgesehen. Rund die Hälfte der Wohngeldhaushalte sind Rentnerhaushalte. Unverändert bleiben laut Bundesregierung aber bestehende Freibeträge wie der Grundrentenfreibetrag.
Quellen und weiterführende Literatur
Die Zahlen, Fristen und Rechtsangaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen (abgerufen im Oktober 2026).
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Drucksache 21/8284 vom 30.09.2026 · dserver.bundestag.de · u. a.: „Die Fortschreibung des Wohngeldes wird ausgesetzt, die Heizkostenkomponente wird halbiert und die Wohngeldformel wird angepasst.“
- Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/99 vom 08.10.2026 (erste Beratung, TOP 33a) · dserver.bundestag.de · u. a.: „Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen (f)“
- BMWSB: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes (Gesetzgebungsverfahren, 24.06.2026) · bmwsb.bund.de · u. a.: „Zum Inkrafttreten am 1. Januar 2027 ist eine Absenkung des Wohngeldes vorgesehen“
- § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) – Höchstbeträge, Heizkostenentlastung, Klimakomponente · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Betrag der dauerhaften Heiz-kostenkomponente in Euro“
- § 43 Wohngeldgesetz (WoGG) – Fortschreibung des Wohngeldes · gesetze-im-internet.de · u. a.: „zum 1. Januar jedes zweiten Jahres“
- § 25 Wohngeldgesetz (WoGG) – Bewilligungszeitraum · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden.“
- buerger-geld.org: Wohngeld-Kürzung 2027 – wer durch die Übergangsregelung zunächst geschützt ist (16.10.2026) · buerger-geld.org · u. a.: „Das ist ein Berechnungsbestandteil – keine separate Auszahlung und nicht automatisch eine Wohngeldkürzung um exakt 48 Euro.“


